AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen:

Gültig ab 09.05.2018

Geschäfts- und Verkaufsbedingungen:

1.    Vertragsschluss

1.1.    Für alle Verträge mit der BHG gelten die nachstehenden Bedingungen, auch wenn sich die BHG in Zukunft nicht in jedem Fall auf sie beruft.

1.2.    Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, die von der BHG nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, haben keine Gültigkeit, auch wenn die BHG ihnen nicht ausdrücklich widersprochen hat.

1.3.    Die Angebote de BHG haben eine Gültigkeit von höchstens einem Monat ab Angebotsdatum. Erfolgt bis zu diesem Zeitpunkt kein Auftrag ist die BHG an das Angebot nicht mehr gebunden.

1.4.    Mündliche Abreden werden nur durch schriftliche Bestätigung der BHG verbindlich. Nebenabreden und Abänderungen des Vertrages bedürfen ebenfalls schriftlicher Bestätigung.

1.5.    Die mit der BHG geschlossenen Verträge unterliegen in allen Fällen, auch bei Auslandslieferungen, deutschem Recht.

2.    Lieferung

2.1.    Soweit nicht anders vereinbart, wird die Ware von uns ab dem Werk des Herstellers bereitgestellt. Mit dem Verladevorgang geht die Gefahr auf den Käufer über. Der Käufer transportiert die Waren auf eigene Kosten. Hiervon abweichende Lieferbedingungen können vereinbart werden.

2.2.    Werden beim Transport Paletten des Herstellers verwendet, so ist der Käufer verpflichtet, diese gegen Paletten gleicher Qualität und Anzahl aus seinem Bestand zu tauschen. Andernfalls ist Schadensersatz zu leisten. Über die Form des Tausches und einer gesammelten Abholung können gesonderte Vereinbarungen getroffen werden.

2.3.    Hält die BHG aus Gründen, die sie zu vertreten hat, einen fest vereinbarten Liefertermin nicht ein, so hat der Käufer das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Ersatz des Verzögerungsschadens sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann nur verlangt werden, wenn die Nichteinhaltung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhte.

2.4.    Fälle höherer Gewalt, Betriebs- und Verkehrsstörungen. Mangel oder Rationierung von Rohstoffen oder anderer, für die Herstellung der Ware unentbehrliche Betriebsmittel, Arbeitskämpfe oder behördliche Verfügungen, die unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder Ablieferung der Ware stören oder verhindern und durch zumutbare Maßnahmen nicht beseitigt werden können, befreien die BHG von der Lieferverpflichtung, solange die Störung andauert.
Dies gilt nicht, wenn die Störung auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz der BHG beruht.

3.    Untersuchungs- und Reklamationspflicht

Offensichtliche Mängel der Ware sind der BHG sofort, spätestens aber 3 Tage nach der Übergabe bzw. nach der Auslieferung schriftlich zu melden. Demgegenüber sind versteckte Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung schriftlich zu rügen. Später gemeldete Mängel oder Schäden können nicht anerkannt werden.

4.    Mängelansprüche

4.1.    Mangelhafte Ware bessert die BHG nach ihrer Wahl nach oder liefert dafür Ersatz. Hat die BHG nicht innerhalt angemessener Frist Ersatz geliefert oder nachgebessert oder ist die nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Ware wiederum mangelhaft, so hat der Käufer das Recht, Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen.

4.2.    Eine Rückgabe verkaufter mangelfreier Ware ist nur mit ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung der BHG zulässig. Soweit nicht anders vereinbart, nimmt die BHG nur frachtfrei zurück und erteilt eine Gutschrift  in Höhe der bei Rücknahme gültigen Netto-Preise der BHG, höchstens jedoch in Höhe des vom Käufer gezahlten Kaufpreises.

5.    Schadensersatz

5.1.    Die BHG haftet nur für Schäden, die von ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden.

5.2.    Nicht vorhersehbare Schäden sind von der Haftung ausgenommen.

5.3.    Die BHG haftet nicht für indirekte und / oder Folgeschäden, es sei denn, diese wurden von der BHG grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

5.4.    Um dem Prinzip der Schadensminimierung Rechnung zu tragen, ist gegebenenfalls Befriedigung durch Behelfsware im freien Verkauf zu verschaffen.

5.5.    Vorstehende Haftungsregelungen betreffen vertragliche wie auch außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung der BHG nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.    Eigentumsvorbehalt

6.1.    Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks oder Wechseln, im Eigentum der BHG. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.
6.2.    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6.4. auf die BHG auch tatsächlich übergehen:

6.3.    Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die BHG. Der Käufer erwirbt an der neuen Sache kein Eigentum gemäß §950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der BHG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die BHG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen.

Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, enden mit dem Widerruf durch die BHG infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögenslage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

6.4.    Der Käufer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich etwaiger Saldoforderungen an die BHG ab. Die BHG nimmt diese Abtretung an.

6.5.    Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall kann die BHG dem Käufer eine Frist zu Zahlung setzten. Bei fruchtlosem Fristablauf die die BHG bevollmächtig, die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst oder durch beauftrage Dritte einzuziehen.

6.6.    Der Käufer ist verpflichtet, der BHG auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höher der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und der BHG alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

6.7.    Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der BHG um mehr als 20%, so gibt die BHG Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Käufers frei.

6.8.    Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist die BHG unter Angabe des Pfandgläubigers sofort zu benachrichtigen.

6.9.    Nimmt die BHG aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn die BHG dies ausdrücklich erklärt. Die BHG kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

6.10.    Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für die BHG unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umgange zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an die BHG in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Die BHG nimmt die Abtretung an.
6.11.    Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die die BHG im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

7.    Preise

Die Berechnung erfolgt zu den Preisen gemäß unserer am Tage der Auslieferung allgemein gültigen Preisliste, sofern nicht bei Vertragsschluss ein anderer Preis individuell vereinbart worden ist.

8.    Zahlungsbedingungen

8.1.    Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu begleichen.

8.2.    Eingehende Zahlungen können mit offen stehenden Forderungen nach Wahl der BHG verrechnet werden.

8.3.    Die BHG behält sich vor, für ihre Ware Vorauszahlung, Zahlung per Nachnahme oder Barzahlung zu verlangen, wenn ihr nachträglich eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden bekannt wird.

8.4.    Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung seitens des Käufers wegen etwaiger Gegenansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

8.5.    Die Zahlungsverpflichtung ist erst mit Eingang der Zahlung auf dem jeweiligen BHG-Konto erfüllt.

8.6.    Bei Zahlung nach Fälligkeit ist die BHG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches zu verlangen. Bei Rechtsgeschäften, bei denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches. Im übrigen sind die gesetzlichen Regelungen des § 288II, IV BGB nicht abbedungen.

9.    Gerichtsstand

Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, ist Nürnberg.

10.    Allgemeines

10.1.    Die BHG ist berechtigt, Daten des Waren- und Zahlungsverkehrs zu speichern, zu verarbeiten und BHG-intern zu übermitteln.

10.2.    Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen sowie des Vertrages im Ganzen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame Bestimmungen durch wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Zweck den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommen.

Einkaufsbedingungen:

1.    Allgemeines / Geltungsbereich

1.1.    Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und BHG gelten ausschließlich die nachstehenden Einkaufsbedingungen. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn sie von BHG schriftlich anerkannt wurden.

1.2.    Der Liefervertrag sowie alle Bestellungen, Änderungen, Nebenabreden, Kündigungen sowie sonstige Erklärungen, die den Vertrag betreffen, bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe bei Rahmenverträgen können auch durch Fax, eMail oder ausnahmsweise telefonisch erfolgen.

2.    Angebot / Bestellung

2.1.    Bestellungen sind vom Lieferanten unter Angabe der Bestellnummer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Erfolgt innerhalb von drei Wochen keine Bestätigung, ist BHG zum Widerruf berechtigt.

2.2.    BHG kann im Rahmen der Zumutbarkeit für den Lieferanten den Auftrag jederzeit hinsichtlich Verpackungsart, Aufmachung, Lieferstelle und Mengen ganz oder teilweise stornieren oder abändern. Über dadurch entstehende Mehr- oder Minderkosten ist eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen.

2.3.    Hat der Lieferant die Stornierung/Teilstornierung zu vertreten, so sind die bis dahin ordnungsgemäß erbrachten nachgewiesenen Leistungen zu vergüten, sofern diese im Interesse von BHG verwertet werden. Schadensersatzansprüche der BHG bleiben davon unberührt. Dies gilt auch bei Kündigung des Vertrages durch die BHG wegen Insolvenz des Lieferanten.

2.4.    Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BHG sind Änderungen von Menge, Liefertermin, Lieferort oder Versendungsart der Waren nicht zulässig.

3.    Preise

3.1.    Nach Vertragsabschluss ist der Lieferant nicht zur Preiserhöhung berechtigt.

3.2.    Der Lieferant ist nicht berechtigt, Forderungen gegen BHG abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.


4.    Lieferungen / Liefertermine

4.1.    Alle Lieferungen erfolgen frachtfrei, versichert, abgeladen und ggf. verzollt, soweit nichts anderen bestimmt ist. BHG ist gestellungsbefreit.

4.2.    Alle Liefergegenstände sind handelsüblich und sach- und fachgerecht zu verpacken. BHG ist im Einzelfall berechtigt, dem Lieferanten die Art und Weise der Verpackung vorzuschreiben. Sonderverpackungen werden auf Kosten des Lieferanten entsorgt.

4.3.    Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Für die Einhaltung ist der Eingang der Ware bei BHG maßgebend. Sobald Verzögerungen erkennbar sind, hat der Lieferant diese unverzüglich unter Angabe der Gründe und voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich anzuzeigen.

4.4.    Im Falle von Verzug ist BHG berechtigt, vom Lieferanten eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 % des Warenwertes pro angefangene Woche, insgesamt maximal 10 % des Gesamtwertes der Bestellung zu verlangen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Verzuges wird durch die Vertragsstrafe nicht berührt. Insbesondere sind alle Ausfallkosten, die durch den Verzug entstanden sind, zu ersetzen, ebenso wie der entgangene Gewinn.

5.    Gefahrtragung

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt der Lieferant bis zur Übergabe der Ware (abgeladen) an BHG.

6.    Wareneingangskontrolle

6.1.    BHG oder der BHG-Kunde wird bei Empfang der Ware eine Wareneingangskontrolle im Hinblick auf äußerlich erkennbare Schäden und erkennbare Abweichungen von Identität, Qualität und Menge durchführen. Erkennbare Mängel werden unverzüglich gerügt.

6.2.    Die Durchführung einer weitergehenden Wareneingangskontrolle durch BHG oder BHG-Kunde bleibt vorbehalten. Dabei festgestellte Mängel sowie weitere Mängel, die aus den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, werden dem Lieferanten unverzüglich schriftlich angezeigt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

6.3.    Bei im Wareneingang festgestellten Mängeln ist BHG / BHG-Kunde berechtigt, die Annahme zu verweigern. Bei später festgestellten ist BHG berechtigt, die gesamte Lieferung auf Kosten des Lieferanten zurückzusenden oder diese zur Abholung bereitzustellen.

7.    Mängelhaftung

7.1.    Hinsichtlich Mängelhaftung gelten die gesetzlichen Vorschriften. In dringenden Fällen kann BHG in Abstimmung mit dem Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Bei Gefahr ungewöhnlich hoher Schäden oder zur Aufrechterhaltung der eigenen Lieferfähigkeit genügt die Unterrichtung des Lieferanten. Hierdurch entstehende Kosten trägt der Lieferant.

7.2.    Der Lieferant haftet für sämtliche auf Grund von Mängeln seiner Lieferung mittelbar oder unmittelbar verursachten Schäden und Aufwendungen, die BHG oder Dritten entstehen.

7.3.    Soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, haftet der Lieferant insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Mengen innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums. BHG kann Nacherfüllung verlangen.
7.4.    Der Lieferant erstattet auch sämtliche Aufwendungen bei BHG oder BHG-Kunden, die von  oder im Zusammenhang mit Mängelhaftungsereignissen zu frühzeitigen Schadensverhütung, -abwehr oder –minderung (insbesondere Rückrufaktionen) entstehen.

7.5.    Der Lieferant ist verpflichtet, für die Dauer der Lieferbeziehungen für alle in Absatz 7 genannten Risiken einen angemessenen Versicherungsschutz zu unterhalten. Der Versicherungsschutz ist BHG auf Verlangen nachzuweisen.

8.    Eigentumsübertragung

8.1.    BHG erwirbt das uneingeschränkte Eigentum an den gelieferten Waren mit deren Übergabe am vereinbarten Lieferort. Durch die Übergabe erklärt der Lieferant, dass er voll verfügungsberechtigt ist und Rechte Dritter an den Waren nicht bestehen.

9.    Beachtung von Vorschriften

9.1.    Der Lieferant ist verpflichtet, bei Erfüllung des Vertrages die einschlägigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften und Auflagen zu beachten.

9.2.    Der Lieferant garantiert, dass bei der Ausführung des Vertrages sowie bei Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes oder der Leistung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Er haftet für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der gelieferten Waren aus der Verletzung von Patenten, Urheber-, Geschmacksmuster-, Marken- und Namensrechten ergeben. Der Lieferant stellt BHG und BHG-Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei.

10.    Höhere Gewalt

10.1.    Im Falle der höheren Gewalt wird die davon betroffene Partei für den Zeitraum des Ereignisses der höheren Gewalt von seinen o.g. Verpflichtungen befreit. Das Ereignis der höheren Gewalt ist der anderen Partei darzulegen und zu beweisen.

Es entbindet die betroffene Partei von ihren Vertragspflichten nur insoweit, als sie durch die4 höhere Gewalt an der Erbringung ihrer Leistung gehindert wird. Die Pflicht ruht nur für den Zeitraum, in dem sie das Ereignis der höheren Gewalt an seiner Leistungsverpflichtung hindert. Die Vertragspartei, die sich auf höhere Gewalt beruft, wird den anderen Partner über Beginn und Ende der höheren Gewalt unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Anderenfalls verwirkt sie das Recht, sich auf dieses Hindernis zu berufen.

10.2.    Ist der Lieferant längerfristig an der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen verhindert, hat er die Zahlungen eingestellt oder ist über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wurde, ist BHG berechtigt, vom Vertrag bzgl. des noch nicht erfüllten Teils zurückzutreten und Schadenersatz zu verlangen.

11.    Geheimhaltung

Der Lieferant ist verpflichtet, alle Vereinbarungen als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Dies gilt insbesondere für vertraulich zu behandelnde Informationen wie Zeichnungen, Unterlagen, Layoutmuster, Finanzierungsmodalitäten usw. Der Lieferant wird alles ihm Zumutbare tun, um die unzulässige Verbreitung solcher Informationen durch Mitarbeiter oder Unterlieferanten zu unterbinden.

12.    Schutzrechte

12.1.    BHG behält sich das Eigentum und alle sonstigen Rechte (z.B. Patent- und Urheberrecht) an den zur Verfügung gestellten Informationen vor. Dies betrifft insbesondere wettbewerbsrechtlich geschützte Layouts, Markennamen, Aufmachungen usw. Ein Zurückbehaltungsrecht an überlassenen Gegenständen steht dem Lieferanten, gleich aus welchem Grunde, nicht zu.

12.2.    Bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Absatz 11 wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro fällig. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt vorbehalten.

13.    Sonstiges

13.1.    Grundsätzlich werden die AGBs des Lieferanten nicht akzeptiert. Bezieht sich der Lieferant in seiner Auftragsbestätigung dennoch auf seine AGB, kommt der Vertrag grundsätzlich zustande und anstatt der sich widersprechenden AGBs kommen die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung.

13.2.    Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen ist der von BHG angegebene Bestimmungsort, für Zahlungen ausschließlich Nürnberg. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis gilt deutsches Recht mit Ausnahme des Kollisionsrechts sowie des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über internationalen Warenkauf (CISG). Gerichtsstand ist Nürnberg, vorbehaltlich eines abweichenden ausschließlichen Gerichtsstandes. BHG ist berechtigt, den Lieferanten auch an einem anderen zuständigen Gericht zu verklagen. Vor Beschreiten des Rechtsweges werden die Parteien Streitigkeiten aus oder in Zusammenhang mit dem Liefervertrag einvernehmlich und außergerichtlich beizulegen versuchen.

13.3.    Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksamen Bestimmungen durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Regelung zu ersetzen.
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